Vereinsstatuten
Vereinsstatuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Diagonal" besteht ein Verein wissenschaftlicher Ausrichtung
mit Sitz in Zürich, für den die Bestimmungen von Art.
60 ff ZGB gelten, soweit diese Statuten nicht eine andere Regelung
vorsehen.
Art. 2 Zweck und Tätigkeit
Der Verein fördert den Austausch von Software Know-How unter den Mitgliedern.
Zu diesem Zweck kann der Verein geistiges Eigentum an Softwareerzeugnissen
übernehmen. Über die Verwendung und Verwertung des geistigen
Eigentums entscheidet die Vereinsversammlung.
Art. 3 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
-
den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, die jährlich erhoben werden
und deren Höhe von der Vereinsversammlung festgesetzt wird
-
freiwilligen Zuwendungen
-
allfälligen Extrabeiträgen, die von der Vereinsversammlung zu
beschliessen sind
-
den Erträgen aus der Verwertung des geistigen Eigentums
Ehrenmitglieder bezahlen keinen ordentlichen Mitgliederbeitrag.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
-
die Vereinsversammlung
-
der Vorstand
Art. 5 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich
mindestens einmal zusammen. Weitere Versammlungen können vom Vorstand
bei Bedarf einberufen werden. Auf Beschluss der Vereinsversammlung können
bestimmte Sachgeschäfte und Wahlen brieflich (oder elektronisch) erfolgen.
Die Vereinsversammlung wird normalerweise vierzehn Tage im voraus unter
Angabe der Traktandenliste angekündigt. Bei wichtigen, unaufschiebbaren
Angelegenheiten ist eine Verkürzung der Frist zulässig.
Der Vereinsversammlung obliegen:
-
der Erlass und die Änderung der Statuten
-
die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
-
die Aufsicht über den Vorstand
-
die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes (Décharge)
-
die Festsetzung des Jahresbeitrages
-
der Beschluss von Extrabeiträgen gemäss Art. 3
-
der Beschluss über die Verwendung und Verwertung des geistigen Eigentums
-
die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
-
der Ausschluss von Mitgliedern
-
die Auflösung des Vereins
Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Deren Amtsdauer beträgt
jeweils 1 Jahr. Dem Vorstand obliegen:
-
alle laufenden Geschäfte des Vereins
-
die Vertretung des Vereins gegen aussen
-
die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
Der Vorstand bezeichnet aus seiner Mitte einen Kassier. Der Präsident
gehört dem Vorstand an und wird von der Vereinsversammlung gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelzeichnungsberechtigt.
Über wichtige Vorstandssitzungen und -beschlüsse führt
der Vorstand Protokoll. Er erstellt zu Handen der Vereinsversammlung alljährlich
einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung (erstmals per 30.
September 2002).
Art. 7 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern
zusammen. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Mitarbeiter
der DS Diagonal Systems AG werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft
erlischt durch die schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der ordentliche
Austritt aus dem Verein kann nur unter der Wahrung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten erfolgen.
Die Mitgliedschaft endigt auch durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen
durch Beschluss der Vereinsversammlung.
Einem ausgeschiedenen Mitglied steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen
zu.
Art. 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 9 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur gültig beschlossen werden,
wenn an der betreffenden Vereinsversammlung zwei Drittel der Anwesenden
dem Antrag zustimmen. Wird die Auflösung beschlossen, so entscheidet
die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr über die Verwendung des
Vermögens.
Art. 10 Vereinsgründung/Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung
vom 11. Oktober 2001 in Kraft.
Document: "http://gieriet.ch/andi/verein-ds/statuten.shtml"
of "Saturday, 13-Oct-2001 08:34:44 EDT"
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